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AGB

Zuletzt geändert: Januar 2022

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle an MORE. GmbH (im Folgenden: AUFTRAGNEHMER) durch seine Auftraggeber (im Folgenden: AUFTRAGGEBER) erteilten Aufträge.

1. Urheberrecht & Nutzungsrecht, Eigentumsvorbehalt

1.1. Jeder an den AUFTRAGNEHMER erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich mit seiner Unterschrift durch die Beauftragung zur Abnahme.

1.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotografien, Präsentation und andere grafisch oder konzeptionell erstellte Dokumente unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen des Weiteren kein Miturheberrecht.

1.3. Das ausschließliche und nicht übertragbare, aber zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der Leistung wird dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER nach vollständiger Bezahlung eingeräumt. Auch bei der Erstellung von mehreren Entwürfen verbleibt das Urheberrecht und alle Nutzungsrechte für sämtliche Entwürfe bei der AUFTRAGNEHMER. Diese behält es sich vor, die Nutzungsrechte am schlussendlich gewählten Entwurf einzubehalten, bis dieser vollständig bezahlt wurde.

1.4. Die anderen Entwürfe dürfen vom AUFTRAGGEBER weder verwendet noch weitergegeben werden. Fur diese Entwürfe gilt, dass jede Nachahmung – auch in Teilen – unzulässig ist. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den AUFTRAGNEHMER, pauschalen Schadensersatz in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

1.5. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, Originaldateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den AUFTRAGGEBER herauszugeben. Sofern dies vom AUFTRAGGEBER gewünscht wird, ist es gesondert zu vergüten, und zwar mit einer Zahlung in gleicher Höhe der eigentlichen Entstehungskosten. Ausnahmen sind Logodateien und Bilder (mit einer Ebene). Sind dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER Computerdateien zur Verfügung gestellt worden, dürfen diese nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS geändert oder an Dritte weitergegeben werden.

2. Fristen & Subunternehmer, Korrektur & Produktionsüberwachung

2.1. Fertigstellungs- und Lieferfristen, die zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER vereinbart wurden, beginnen erst, wenn der AUFTRAGGEBER seinen Pflichten – beispielsweise Übermittlung notwendiger Unterlagen oder Anzahlung – nachgekommen ist.

2.2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich bei nachträglichen Änderungswünschen entsprechend. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger Verzögerungsschäden, sind ausgeschlossen, soweit der Grund für die Verzögerung nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des AUFTRAGNEHMERS ist.

2.3. Vor Ausführung der Vervielfältigung (beispielsweise Druckfreigabe) sind dem AUFTRAGNEHMER zur Produktion freigegebene Korrekturmuster vorzulegen. Den AUFTRAGGEBER trifft die Mitwirkungspflicht, das Muster (Text, Bild, Gestaltung) auf Korrektheit zu überprüfen. Durch die Freigabeerklärung bestätigt der AUFTRAGGEBER, dass er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.4. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, sich zur Auftragserfüllung Subunternehmern zu bedienen. Dies geschieht im Namen und an Rechnung des AG. Dieser stellt dem AUFTRAGNEHMER von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss mit dem Subunternehmer ergeben und verpflichtet sich, diese selbst zu erfüllen.

2.5. Die Überwachung der Tätigkeit von Subunternehmen führt dem AUFTRAGNEHMER nur auf besondere, schriftliche Vereinbarung hin durch und ist in diesem Falle berechtigt, Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen.

3. Vergütung & Fälligkeit

3.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist im Rahmen der Beauftragung nichts anderes vereinbart, so beträgt der reguläre Stundensatz des AUFTRAGNEHMERS 149 Euro.  Weitere Leistungen werden nach Aufwand berechnet, ebenso Mehraufwand durch fehlerhafte Angaben des AUFTRAGGEBERS oder eine über den vereinbarten vertraglichen Zweck hinausgehende Nutzung des Werkes oder bei Änderungswünschen, die nach bereits erfolgter Freigabe der Projektphasen, aufkommen. Nebenkosten für spezielle Materialien, Fotos, Reproduktion, Versand, Reisekosten sowie Spesen – etwa bei Schulungen außer Haus – und Ähnliches sind vom AUFTRAGGEBER zu erstatten.

3.2. Sofern nicht ausdrücklich (schriftlich) etwas anderes vereinbart ist, ist die Anfertigung von Entwürfen durch den AUFTRAGGEBER zu vergüten.

3.3. Ist mit dem AUFTRAGGEBER schriftlich nichts anderes vereinbart, so werden für Aufträge Abschlagszahlungen wie folgt geleistet: 70% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung des Auftrags. Ist eine monatliche Leistung vereinbart, so sind 100% der monatlichen Vergütung zum Anfang eines Monats fällig.

4. Rücktrittsvereinbarung & Kündigung

4.1. Für den Fall, dass durch den AUFTRAGGEBER eine Kündigung oder ein Rücktritt bzw. Reduzierung des Auftrags erfolgt, werden die nicht mehr zu erbringenden Leistungen mit einer Ausfallpauschale in Höhe von mindestens 50% sowie evtl. einem Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistungen abgerechnet. Wenn nicht anders angegeben, gilt für alle Verträge eine Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsende.

4.2. Der AUFTRAGNEHMER hat das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn:

- ein Zahlungsverzug von mehr als 6 Wochen vorliegt
- ein geschäftsschädigendes oder vorsätzliches Verhalten vom AUFTRAGGEBER bekannt wird
- der AUFTRAGGEBER die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, gegen ihn ein Haftbefehl ergangen, der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird oder mangels Masse abgewiesen wird und dies bekannt ist/wird.

4.3 Bei einer fristlosen Kündigung durch den AUFTRAGNEHMER wird als Schadensersatz 50 % der im Vertrag vereinbarten Vergütung in einer Summe fällig. Weitere Schadensersatzforderungen die in Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung stehen behält sich der AUFTRAGNEHMER ausdrücklich vor.

5. Nennungsrecht & Belegmuster zur Eigenwerbung

5.1. Der AUFTRAGNEHMER hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden und darf diesen Vermerk selbst anbringen. Verletzt der AUFTRAGGEBER dieses Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, den AUFTRAGNEHMER eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung des Werks zu zahlen. Davon unberührt ist das Recht des AUFTRAGNEHMERS, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden gegenüber dem AUFTRAGGEBER geltend zu machen.

5.2. Von allen Vervielfältigungsstücken überlässt der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER unentgeltlich 10 fehlerlose, ungefaltete Belege. Der AUFTRAGNEHMER ist darüber hinaus berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.

6. Haftung

6.1. Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS ist, sofern im Vertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen sind, für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des AG, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten (d.h. wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des abgeschlossenen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist) sowie Ersatz von Verzugsschäden (nach §286 BGB).

6.2. Haftet der AUFTRAGNEHMER dem Grund nach, ist diese Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden – insofern es sich nicht um Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des AUFTRAGGEBERS handelt – beschränkt und unmittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden sind ausgeschlossen. Insbesondere gilt dieser Haftungsausschluss für den Verlust von Geschäftsbeziehungen und Goodwill, Datenverlust, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, Vermögensschäden oder Schäden aus der Beeinträchtigung des Firmenwertes.

6.3. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt für Aufträge keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit der AUFTRAGNEHMER kein Auswahlverschulden trifft. Dies gilt auch, wenn der AUFTRAGNEHMER die Produktion durch Subunternehmen überwacht und hierbei nach eigenem Ermessen selbst Entscheidungen trifft.

6.4. Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Werke haftet der AUFTRAGNEHMER nicht.

6.5. Weiter haftet der AUFTRAGNEHMER auch nicht für produktionsbedingte Abweichungen, die im üblichen Rahmen liegen, beispielsweise: Unterschiedliche Farbwiedergaben auf verschiedenen Materialien, Abweichungen bei Nachdrucken oder Ähnliches. Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% können bei Drucksachen und Werbemitteln anfallen und sind vom AUFTRAGGEBER zu akzeptieren.

6.6. Für erforderliche Anpassungen von Webseiten oder Weiterentwicklung aufgrund veränderter technischer Gegebenheiten haftet der AUFTRAGNEHMER nicht. Sie werden nach Aufwand gemäß dem aktuellen Stundensatz berechnet. Nach der finalen Freigabe einer Webseite werden Korrekturen durch den AUFTRAGNEHMER ebenso nur gegen eine entsprechende Aufwandsentschädigung durchgeführt.

7. Gestaltungsfreiheit & Vorlagen

7.1. Der AUFTRAGNEHMER genießt im Rahmen des Auftrags gestalterische Freiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der AUFTRAGGEBER während oder nach der Produktion eine Änderung eines Werkes, so hat er die Mehrkosten zu tragen, des Weiteren behält der AUFTRAGNEHMER den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

7.2. Verzögert sich die Durchführung eines Auftrags aus Gründen, die der AUFTRAGGEBER verantworten hat, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, pro Verzögerungstag zusätzlich 100 Euro (netto) in Rechnung zu stellen. Die Fristen werden vorab im Projektplan (Asana) gemeinsam festgelegt und können nur im beiderseitigen Einverständnis angepasst werden.

7.3. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die dem AUFTRAGGEBER zur Last zu legen sind, so kann der AUFTRAGNEHMER eine Projektierungszeit von einer Stunde pro Monat in Rechnung stellen. Des Weiteren behält es sich AUFTRAGNEHMER vor, bei einer Verzögerung des Projekts, durch eine ausstehende Rückmeldung des Auftraggebers, das Projekt nach 6 Wochen zu beenden und den bisher entstanden Aufwand, aber mindestens 70% der Projektsumme, in Rechnung zu stellen.

7.4. Der AUFTRAGGEBER versichert ausdrücklich, dass er zur Verwendung aller an den AUFTRAGNEHMER übergebenen Vorlagen berechtigt ist, insbesondere dass er die zur Auftragserfüllung notwendigen Nutzungsrechte innehat oder diese wirksam auf ihn übertragen wurden. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Gerichtsstand für sämtliche Verträge ist am Sitz der Gesellschaft.

8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.3. Die Angebote vom AUFTRAGNEHMER haben grundsätzlich, sollte nicht eine andere, schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein, eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum.

8.4. Der AUFTRAGGEBER erklärt sein Einverständnis, dass der AUFTRAGNEHMER seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten in dessen interner Adressdatenbank speichert. Der AUFTRAGNEHMER sichert dem AUFTRAGGEBER wiederum zu, seine Daten vertraulich zu behandeln und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

8.5. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER gilt ausschließlich die Schriftform. Mündliche Absprachen erhalten die Wirksamkeit erst, wenn sie vom AUFTRAGNEHMER schriftlich bestätigt werden. Durch E-Mail oder Faxschreiben gilt die Schriftform als gewahrt. Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform, dies gilt insbesondere für die Abbedingung dieser Schriftformklausel selbst.

8.6. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.